Sonderschulung | Erziehung und Kultur
Sachverhalt
1. Der Schulpädagogische Dienst (SPD) beantragte am 15. Februar 2022 im Einverständnis sämtlicher Beteiligten rückwirkend per 10. Januar 2022 bis zum 31. Juli 2024 die interne Sonderschulung für den in F._____ wohn- haften A._____, Jg. 2008, in der Bergschule D._____. 2. Das Amt für Volksschule (AVS) hiess das Gesuch am 1. März 2022 gut und erliess die entsprechende Verfügung für die interne Sonderschulung in der Bergschule D._____ (Durchführungsstelle), welche den früheren Entscheid bezüglich interner Sonderschulung im E._____ in F._____ er- setzte. 3. Die gesetzlichen Vertreter von A._____ (Beschwerdeführer), B._____ und C._____, erhoben am 6. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung des AVS und beantragten, dass die Anordnung der Sonderschulmassnahme in der Bergschule D._____ längstens bis am 31. Juli 2022 dauere. Sie be- gründeten ihren Antrag damit, dass sich nach anfänglich gutem Einleben in D._____ der psychische Zustand von A._____ verschlechtert habe; sie hätten in Gesprächen mit ihm von diversen Vorfällen erfahren, die ihm sehr zu schaffen machten und auch Angst einjagten. Deshalb seien sie als El- tern zum Schluss gekommen, dass die Bergschule D._____ für ihren Sohn nur als kurzfristige Übergangslösung gelten soll und ersuchen deshalb um Reduktion der Massnahme bis längstens 31. Juli 2022. 4. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2022 beantragt das AVS die Abwei- sung der Beschwerde, unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfol- gen. Am 28. März 2022 habe ein Standortgespräch stattgefunden, bei dem die Schwierigkeiten, Bedenken und Wünsche der Eltern und von A._____ sowie die bisherige Förderung aus Sicht der Durchführungsstelle thematisiert und nächste Schritte vereinbart wurden (vgl. BG-act. 13: Be-
- 3 - richt SPD vom 7. April 2022). Aus fachlicher Sicht würden aktuell keine Gründe für eine vorzeitige Beendigung der internen Sonderschulung be- stehen. Gleichzeitig würden sich die Durchführungsstelle und der SPD darum bemühen, die Durchführung der Massnahme unter Einbezug alle Beteiligten sorgsam zu begleiten und dabei auch deren Zweckmässigkeit und andere angemessene Lösungen zu prüfen. 5. Am 10. Mai 2022 beantragten die Eltern als gesetzliche Vertreter des Be- schwerdeführers im Rahmen ihrer Replik nicht die Aufhebung des Sonder- schulstatus, sondern lediglich einen Wechsel des Orts der Beschulung. Sie hielten fest, dass sich A._____ in der Bergschule D._____ nicht wohl- fühle und er nicht dorthin passe. Die Beschwerdeführer machten sich Sor- gen um die weitere Entwicklung ihres Kindes. Konkret sei A._____ von älteren Schülern mehrfach bedroht worden, auch mit einem Messer, aus- serdem sei er geschlagen und körperlich attackiert worden. Ein Betreuer habe festgestellt, dass die jüngeren Bewohner von den älteren unterdrückt und bedroht würden. Die Vorkommnisse hätten A._____ verstört und bei den Eltern Sorgen ausgelöst. 6. Das AVS hielt in seiner Duplik vom 10. Juni 2022 an seinen Rechtsbegeh- ren fest. Am 30. Mai 2022 habe ein ausserordentliches Standortgespräch mit dem Schüler, den Eltern, einer Betreuungsperson der Durchführungs- stelle sowie der zuständigen Schulpsychologin stattgefunden. Aus Sicht der Eltern habe sich die Situation in der Bergschule D._____ nicht verän- dert; die Eltern und A._____ wünschten sich schnellstmöglich einen Exter- natsplatz in einer anderen Sonderschule. Der Stellungnahme des SPD vom 7. Juni 2022 (BG-act. 1 zur Replik) kann entnommen werden, dass sich die Schulpsychologin um eine Anschlusslösung bemühe; weil bei den verschiedenen angefragten Institutionen der Sonderschulung im Kanton Graubünden sowie ausserkantonal aktuell keine Plätze frei seien, stehe A._____ bei einzelnen Institutionen auf der Warteliste. Weil die vom AVS
- 4 - verfügte Sonderschulung in der Bergschule D._____ nur auf der Grund- lage eines Berichts und Antrags des SPD und zusätzlich nur dann aufge- hoben werden könne, wenn eine nahtlose Anschlusslösung gewährleistet werden könne, was derzeit nicht der Fall sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 95 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG; BR 421.000) können Verfü- gungen des Amtes über die Anordnung und Aufhebung von sonderpäd- agogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich innert zehn Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Frist und Form der (Laien-)Beschwerde geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass; ebenso wenig die Beschwer. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer (bzw. seine Eltern als Erziehungsberechtigte) berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids auf (Art. 50 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerdelegitimation ist deshalb gegeben. Auf die eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.1. Im Kanton Graubünden bilden das Schulgesetz und die Schulverordnung die rechtlichen Grundlagen für die sonderpädagogischen Massnahmen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit be- sonderem Förderbedarf Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen. Diese gliedern sich in niederschwellige und hochschwellige Massnahmen (Art. 44 Abs. 1 SchulG). Als niederschwellige Massnahmen gelten insbe- sondere die Integrative Förderung und die pädagogisch-therapeutischen
- 5 - Massnahmen (Abs. 2). Als hochschwellige Massnahmen gelten gemäss Abs. 3 u.a. der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung (lit. a) und die dazugehörende Betreuung (lit. b). Die hochschwelligen Massnahmen in Kindergarten und Schule werden integrativ und teilintegrativ von den Re- gelschulen in Zusammenarbeit mit den anerkannten Kompetenzzentren für Sonderschulung umgesetzt. Für die Umsetzung der separativen hoch- schwelligen Massnahmen ist die Fachstelle Sonderpädagogik/Integration (FSI) zuständig (Richtlinien des AVS über Sonderpädagogische Massnah- men, April 2013 [Richtlinien 2013], Ziff. 1.2 S. 5). 2.2. Auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 3 Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; BR 421.100) umfasst der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung die Förderung und Schulung von Kindern und Jugendli- chen, die dem Unterricht in der Regelschule trotz der niederschwelligen Massnahmen mittel- und langfristig nicht zu folgen vermögen. Gestützt auf Art. 44 Abs. 4 Schulverordnung umfasst die dazugehörende Betreuung die Tagesstrukturangebote, den stationären Aufenthalt und die Pflege in Institutionen der Sonderschulung. Sie kann sich auch auf die Betreuung während Wochenenden oder Ferien erstrecken. Der Kanton gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im hoch- schwelligen Bereich gemäss Art. 47 Abs. 2 SchulG und gestützt auf Art. 48 Abs. 2 SchulG ist das Amt für die Anordnung der sonderpädagogi- schen Massnahmen im hochschwelligen Bereich zuständig. Gemäss Art. 47 Abs. 1 bis 3 Schulverordnung hat der Entscheid über die Durch- führung von sonderpädagogischen Massnahmen unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin oder des Schü- lers sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation zu erfolgen. Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen und diese sind gegebenenfalls zu ändern oder zu beenden. Die Erziehungsberechtigten sind in das Ent-
- 6 - scheidungsverfahren betreffend die sonderpädagogischen Massnahmen einzubeziehen. 3. Für die Beurteilung des Sachverhalts durch die FSI sind der Schulpsycho- logische Bericht vom 7. April 2022 sowie dessen Bestätigung vom 7. Juni 2022 massgebend, zumal der SPD die abklärende und antragstellende Fachstelle des AVS ist und vorliegender Bericht den Bedarf nach Sonder- schulung des Beschwerdeführers, die Sicht der Betroffenen, die sonder- pädagogische Förderung aus Sicht der Durchführungsstelle, die Beurtei- lung der Angemessenheit der weiteren internen Sonderschulung in der Bergschule D._____ sowie die nächsten Schritte und die Haltung der Be- teiligten aus Sicht des SPD umfasst. 4. Der Sonderschulbedarf des Beschwerdeführers ist durch die Fachstelle bestätigt und durch die Eltern anerkannt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist auf der Grundlage der angefochtenen Verfügung die Sonder- schulung im Rahmen der beantragten Dauer durch die bestimmte Durch- führungsstelle verbindlich zu leisten bzw. ist die Sonderschule durch den Verfügungsadressaten am Durchführungsort zu besuchen. Die Durch- führungsstelle ist somit ein zwingend notwendiger Bestandteil der ange- fochtenen Verfügung, weil sie die Durchführung der Sonderschulung erst ermöglicht. Deshalb gibt es keinen 'Sonderschulstatus' ohne eine durch die Amtsverfügung als zuständig erklärten Durchführungsstelle. Ohne An- trag des SPD und nahtloser Anschlusslösung in einer geeigneten neuen Durchführungsstelle kann deshalb die bestehende Massnahme von Ge- setzes wegen nicht aufgehoben oder zeitlich verkürzt werden. Durch eine vorzeitige Beendigung der strittigen Massnahme per 31. Juli 2022 (oder auch zu einem späteren Zeitpunkt) ohne entsprechende Anschlusslösung könnte die weitere Sonderschulung nicht gewährleistet werden und der Beschwerdeführer würde ab August 2022 (oder zu einem späteren Zeit- punkt) wieder zum Regelschüler, was unbestrittenermassen nicht sachge-
- 7 - recht wäre. Unter diesen Umständen muss zuerst eine neue Durch- führungsstelle gefunden werden, bevor die angefochtene Verfügung in- haltlich angepasst werden kann. 5. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gemäss Art. 73 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers bzw. je hälftig zu Lasten von B._____ und C._____ als gesetzliche Vertretung und unter solidarischer Haftung. III. Demnach erkennt das Gericht:
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der Schulpädagogische Dienst (SPD) beantragte am 15. Februar 2022 im Einverständnis sämtlicher Beteiligten rückwirkend per 10. Januar 2022 bis zum 31. Juli 2024 die interne Sonderschulung für den in F._____ wohn- haften A._____, Jg. 2008, in der Bergschule D._____.
E. 2 Das Amt für Volksschule (AVS) hiess das Gesuch am 1. März 2022 gut und erliess die entsprechende Verfügung für die interne Sonderschulung in der Bergschule D._____ (Durchführungsstelle), welche den früheren Entscheid bezüglich interner Sonderschulung im E._____ in F._____ er- setzte.
E. 2.1 Im Kanton Graubünden bilden das Schulgesetz und die Schulverordnung die rechtlichen Grundlagen für die sonderpädagogischen Massnahmen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit be- sonderem Förderbedarf Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen. Diese gliedern sich in niederschwellige und hochschwellige Massnahmen (Art. 44 Abs. 1 SchulG). Als niederschwellige Massnahmen gelten insbe- sondere die Integrative Förderung und die pädagogisch-therapeutischen
- 5 - Massnahmen (Abs. 2). Als hochschwellige Massnahmen gelten gemäss Abs. 3 u.a. der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung (lit. a) und die dazugehörende Betreuung (lit. b). Die hochschwelligen Massnahmen in Kindergarten und Schule werden integrativ und teilintegrativ von den Re- gelschulen in Zusammenarbeit mit den anerkannten Kompetenzzentren für Sonderschulung umgesetzt. Für die Umsetzung der separativen hoch- schwelligen Massnahmen ist die Fachstelle Sonderpädagogik/Integration (FSI) zuständig (Richtlinien des AVS über Sonderpädagogische Massnah- men, April 2013 [Richtlinien 2013], Ziff. 1.2 S. 5).
E. 2.2 Auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 3 Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; BR 421.100) umfasst der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung die Förderung und Schulung von Kindern und Jugendli- chen, die dem Unterricht in der Regelschule trotz der niederschwelligen Massnahmen mittel- und langfristig nicht zu folgen vermögen. Gestützt auf Art. 44 Abs. 4 Schulverordnung umfasst die dazugehörende Betreuung die Tagesstrukturangebote, den stationären Aufenthalt und die Pflege in Institutionen der Sonderschulung. Sie kann sich auch auf die Betreuung während Wochenenden oder Ferien erstrecken. Der Kanton gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im hoch- schwelligen Bereich gemäss Art. 47 Abs. 2 SchulG und gestützt auf Art. 48 Abs. 2 SchulG ist das Amt für die Anordnung der sonderpädagogi- schen Massnahmen im hochschwelligen Bereich zuständig. Gemäss Art. 47 Abs. 1 bis 3 Schulverordnung hat der Entscheid über die Durch- führung von sonderpädagogischen Massnahmen unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin oder des Schü- lers sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation zu erfolgen. Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen und diese sind gegebenenfalls zu ändern oder zu beenden. Die Erziehungsberechtigten sind in das Ent-
- 6 - scheidungsverfahren betreffend die sonderpädagogischen Massnahmen einzubeziehen. 3. Für die Beurteilung des Sachverhalts durch die FSI sind der Schulpsycho- logische Bericht vom 7. April 2022 sowie dessen Bestätigung vom 7. Juni 2022 massgebend, zumal der SPD die abklärende und antragstellende Fachstelle des AVS ist und vorliegender Bericht den Bedarf nach Sonder- schulung des Beschwerdeführers, die Sicht der Betroffenen, die sonder- pädagogische Förderung aus Sicht der Durchführungsstelle, die Beurtei- lung der Angemessenheit der weiteren internen Sonderschulung in der Bergschule D._____ sowie die nächsten Schritte und die Haltung der Be- teiligten aus Sicht des SPD umfasst. 4. Der Sonderschulbedarf des Beschwerdeführers ist durch die Fachstelle bestätigt und durch die Eltern anerkannt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist auf der Grundlage der angefochtenen Verfügung die Sonder- schulung im Rahmen der beantragten Dauer durch die bestimmte Durch- führungsstelle verbindlich zu leisten bzw. ist die Sonderschule durch den Verfügungsadressaten am Durchführungsort zu besuchen. Die Durch- führungsstelle ist somit ein zwingend notwendiger Bestandteil der ange- fochtenen Verfügung, weil sie die Durchführung der Sonderschulung erst ermöglicht. Deshalb gibt es keinen 'Sonderschulstatus' ohne eine durch die Amtsverfügung als zuständig erklärten Durchführungsstelle. Ohne An- trag des SPD und nahtloser Anschlusslösung in einer geeigneten neuen Durchführungsstelle kann deshalb die bestehende Massnahme von Ge- setzes wegen nicht aufgehoben oder zeitlich verkürzt werden. Durch eine vorzeitige Beendigung der strittigen Massnahme per 31. Juli 2022 (oder auch zu einem späteren Zeitpunkt) ohne entsprechende Anschlusslösung könnte die weitere Sonderschulung nicht gewährleistet werden und der Beschwerdeführer würde ab August 2022 (oder zu einem späteren Zeit- punkt) wieder zum Regelschüler, was unbestrittenermassen nicht sachge-
- 7 - recht wäre. Unter diesen Umständen muss zuerst eine neue Durch- führungsstelle gefunden werden, bevor die angefochtene Verfügung in- haltlich angepasst werden kann. 5. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 3 Die gesetzlichen Vertreter von A._____ (Beschwerdeführer), B._____ und C._____, erhoben am 6. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung des AVS und beantragten, dass die Anordnung der Sonderschulmassnahme in der Bergschule D._____ längstens bis am 31. Juli 2022 dauere. Sie be- gründeten ihren Antrag damit, dass sich nach anfänglich gutem Einleben in D._____ der psychische Zustand von A._____ verschlechtert habe; sie hätten in Gesprächen mit ihm von diversen Vorfällen erfahren, die ihm sehr zu schaffen machten und auch Angst einjagten. Deshalb seien sie als El- tern zum Schluss gekommen, dass die Bergschule D._____ für ihren Sohn nur als kurzfristige Übergangslösung gelten soll und ersuchen deshalb um Reduktion der Massnahme bis längstens 31. Juli 2022.
E. 4 Mit Vernehmlassung vom 29. April 2022 beantragt das AVS die Abwei- sung der Beschwerde, unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfol- gen. Am 28. März 2022 habe ein Standortgespräch stattgefunden, bei dem die Schwierigkeiten, Bedenken und Wünsche der Eltern und von A._____ sowie die bisherige Förderung aus Sicht der Durchführungsstelle thematisiert und nächste Schritte vereinbart wurden (vgl. BG-act. 13: Be-
- 3 - richt SPD vom 7. April 2022). Aus fachlicher Sicht würden aktuell keine Gründe für eine vorzeitige Beendigung der internen Sonderschulung be- stehen. Gleichzeitig würden sich die Durchführungsstelle und der SPD darum bemühen, die Durchführung der Massnahme unter Einbezug alle Beteiligten sorgsam zu begleiten und dabei auch deren Zweckmässigkeit und andere angemessene Lösungen zu prüfen.
E. 5 Am 10. Mai 2022 beantragten die Eltern als gesetzliche Vertreter des Be- schwerdeführers im Rahmen ihrer Replik nicht die Aufhebung des Sonder- schulstatus, sondern lediglich einen Wechsel des Orts der Beschulung. Sie hielten fest, dass sich A._____ in der Bergschule D._____ nicht wohl- fühle und er nicht dorthin passe. Die Beschwerdeführer machten sich Sor- gen um die weitere Entwicklung ihres Kindes. Konkret sei A._____ von älteren Schülern mehrfach bedroht worden, auch mit einem Messer, aus- serdem sei er geschlagen und körperlich attackiert worden. Ein Betreuer habe festgestellt, dass die jüngeren Bewohner von den älteren unterdrückt und bedroht würden. Die Vorkommnisse hätten A._____ verstört und bei den Eltern Sorgen ausgelöst.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gemäss Art. 73 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers bzw. je hälftig zu Lasten von B._____ und C._____ als gesetzliche Vertretung und unter solidarischer Haftung. III. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 500.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 200.-- zusammen CHF 700.-- gehen zulasten von A._____, gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____, welche die Verfahrenskosten je hälftig und unter solidarischer Haftung zu tragen haben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 16
1. Kammer Vorsitz Audétat RichterInnen Racioppi und von Salis Aktuarin ad hoc Engler URTEIL vom 7. September 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Volksschule und Sport, Beschwerdegegner betreffend Sonderschulung
- 2 - I. Sachverhalt: 1. Der Schulpädagogische Dienst (SPD) beantragte am 15. Februar 2022 im Einverständnis sämtlicher Beteiligten rückwirkend per 10. Januar 2022 bis zum 31. Juli 2024 die interne Sonderschulung für den in F._____ wohn- haften A._____, Jg. 2008, in der Bergschule D._____. 2. Das Amt für Volksschule (AVS) hiess das Gesuch am 1. März 2022 gut und erliess die entsprechende Verfügung für die interne Sonderschulung in der Bergschule D._____ (Durchführungsstelle), welche den früheren Entscheid bezüglich interner Sonderschulung im E._____ in F._____ er- setzte. 3. Die gesetzlichen Vertreter von A._____ (Beschwerdeführer), B._____ und C._____, erhoben am 6. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung des AVS und beantragten, dass die Anordnung der Sonderschulmassnahme in der Bergschule D._____ längstens bis am 31. Juli 2022 dauere. Sie be- gründeten ihren Antrag damit, dass sich nach anfänglich gutem Einleben in D._____ der psychische Zustand von A._____ verschlechtert habe; sie hätten in Gesprächen mit ihm von diversen Vorfällen erfahren, die ihm sehr zu schaffen machten und auch Angst einjagten. Deshalb seien sie als El- tern zum Schluss gekommen, dass die Bergschule D._____ für ihren Sohn nur als kurzfristige Übergangslösung gelten soll und ersuchen deshalb um Reduktion der Massnahme bis längstens 31. Juli 2022. 4. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2022 beantragt das AVS die Abwei- sung der Beschwerde, unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfol- gen. Am 28. März 2022 habe ein Standortgespräch stattgefunden, bei dem die Schwierigkeiten, Bedenken und Wünsche der Eltern und von A._____ sowie die bisherige Förderung aus Sicht der Durchführungsstelle thematisiert und nächste Schritte vereinbart wurden (vgl. BG-act. 13: Be-
- 3 - richt SPD vom 7. April 2022). Aus fachlicher Sicht würden aktuell keine Gründe für eine vorzeitige Beendigung der internen Sonderschulung be- stehen. Gleichzeitig würden sich die Durchführungsstelle und der SPD darum bemühen, die Durchführung der Massnahme unter Einbezug alle Beteiligten sorgsam zu begleiten und dabei auch deren Zweckmässigkeit und andere angemessene Lösungen zu prüfen. 5. Am 10. Mai 2022 beantragten die Eltern als gesetzliche Vertreter des Be- schwerdeführers im Rahmen ihrer Replik nicht die Aufhebung des Sonder- schulstatus, sondern lediglich einen Wechsel des Orts der Beschulung. Sie hielten fest, dass sich A._____ in der Bergschule D._____ nicht wohl- fühle und er nicht dorthin passe. Die Beschwerdeführer machten sich Sor- gen um die weitere Entwicklung ihres Kindes. Konkret sei A._____ von älteren Schülern mehrfach bedroht worden, auch mit einem Messer, aus- serdem sei er geschlagen und körperlich attackiert worden. Ein Betreuer habe festgestellt, dass die jüngeren Bewohner von den älteren unterdrückt und bedroht würden. Die Vorkommnisse hätten A._____ verstört und bei den Eltern Sorgen ausgelöst. 6. Das AVS hielt in seiner Duplik vom 10. Juni 2022 an seinen Rechtsbegeh- ren fest. Am 30. Mai 2022 habe ein ausserordentliches Standortgespräch mit dem Schüler, den Eltern, einer Betreuungsperson der Durchführungs- stelle sowie der zuständigen Schulpsychologin stattgefunden. Aus Sicht der Eltern habe sich die Situation in der Bergschule D._____ nicht verän- dert; die Eltern und A._____ wünschten sich schnellstmöglich einen Exter- natsplatz in einer anderen Sonderschule. Der Stellungnahme des SPD vom 7. Juni 2022 (BG-act. 1 zur Replik) kann entnommen werden, dass sich die Schulpsychologin um eine Anschlusslösung bemühe; weil bei den verschiedenen angefragten Institutionen der Sonderschulung im Kanton Graubünden sowie ausserkantonal aktuell keine Plätze frei seien, stehe A._____ bei einzelnen Institutionen auf der Warteliste. Weil die vom AVS
- 4 - verfügte Sonderschulung in der Bergschule D._____ nur auf der Grund- lage eines Berichts und Antrags des SPD und zusätzlich nur dann aufge- hoben werden könne, wenn eine nahtlose Anschlusslösung gewährleistet werden könne, was derzeit nicht der Fall sei. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 95 Abs. 4 Schulgesetz (SchulG; BR 421.000) können Verfü- gungen des Amtes über die Anordnung und Aufhebung von sonderpäd- agogischen Massnahmen im hochschwelligen Bereich innert zehn Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Frist und Form der (Laien-)Beschwerde geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass; ebenso wenig die Beschwer. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer (bzw. seine Eltern als Erziehungsberechtigte) berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids auf (Art. 50 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Beschwerdelegitimation ist deshalb gegeben. Auf die eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.1. Im Kanton Graubünden bilden das Schulgesetz und die Schulverordnung die rechtlichen Grundlagen für die sonderpädagogischen Massnahmen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit be- sonderem Förderbedarf Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen. Diese gliedern sich in niederschwellige und hochschwellige Massnahmen (Art. 44 Abs. 1 SchulG). Als niederschwellige Massnahmen gelten insbe- sondere die Integrative Förderung und die pädagogisch-therapeutischen
- 5 - Massnahmen (Abs. 2). Als hochschwellige Massnahmen gelten gemäss Abs. 3 u.a. der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung (lit. a) und die dazugehörende Betreuung (lit. b). Die hochschwelligen Massnahmen in Kindergarten und Schule werden integrativ und teilintegrativ von den Re- gelschulen in Zusammenarbeit mit den anerkannten Kompetenzzentren für Sonderschulung umgesetzt. Für die Umsetzung der separativen hoch- schwelligen Massnahmen ist die Fachstelle Sonderpädagogik/Integration (FSI) zuständig (Richtlinien des AVS über Sonderpädagogische Massnah- men, April 2013 [Richtlinien 2013], Ziff. 1.2 S. 5). 2.2. Auf der Grundlage von Art. 44 Abs. 3 Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; BR 421.100) umfasst der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung die Förderung und Schulung von Kindern und Jugendli- chen, die dem Unterricht in der Regelschule trotz der niederschwelligen Massnahmen mittel- und langfristig nicht zu folgen vermögen. Gestützt auf Art. 44 Abs. 4 Schulverordnung umfasst die dazugehörende Betreuung die Tagesstrukturangebote, den stationären Aufenthalt und die Pflege in Institutionen der Sonderschulung. Sie kann sich auch auf die Betreuung während Wochenenden oder Ferien erstrecken. Der Kanton gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im hoch- schwelligen Bereich gemäss Art. 47 Abs. 2 SchulG und gestützt auf Art. 48 Abs. 2 SchulG ist das Amt für die Anordnung der sonderpädagogi- schen Massnahmen im hochschwelligen Bereich zuständig. Gemäss Art. 47 Abs. 1 bis 3 Schulverordnung hat der Entscheid über die Durch- führung von sonderpädagogischen Massnahmen unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten der Schülerin oder des Schü- lers sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation zu erfolgen. Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen und diese sind gegebenenfalls zu ändern oder zu beenden. Die Erziehungsberechtigten sind in das Ent-
- 6 - scheidungsverfahren betreffend die sonderpädagogischen Massnahmen einzubeziehen. 3. Für die Beurteilung des Sachverhalts durch die FSI sind der Schulpsycho- logische Bericht vom 7. April 2022 sowie dessen Bestätigung vom 7. Juni 2022 massgebend, zumal der SPD die abklärende und antragstellende Fachstelle des AVS ist und vorliegender Bericht den Bedarf nach Sonder- schulung des Beschwerdeführers, die Sicht der Betroffenen, die sonder- pädagogische Förderung aus Sicht der Durchführungsstelle, die Beurtei- lung der Angemessenheit der weiteren internen Sonderschulung in der Bergschule D._____ sowie die nächsten Schritte und die Haltung der Be- teiligten aus Sicht des SPD umfasst. 4. Der Sonderschulbedarf des Beschwerdeführers ist durch die Fachstelle bestätigt und durch die Eltern anerkannt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist auf der Grundlage der angefochtenen Verfügung die Sonder- schulung im Rahmen der beantragten Dauer durch die bestimmte Durch- führungsstelle verbindlich zu leisten bzw. ist die Sonderschule durch den Verfügungsadressaten am Durchführungsort zu besuchen. Die Durch- führungsstelle ist somit ein zwingend notwendiger Bestandteil der ange- fochtenen Verfügung, weil sie die Durchführung der Sonderschulung erst ermöglicht. Deshalb gibt es keinen 'Sonderschulstatus' ohne eine durch die Amtsverfügung als zuständig erklärten Durchführungsstelle. Ohne An- trag des SPD und nahtloser Anschlusslösung in einer geeigneten neuen Durchführungsstelle kann deshalb die bestehende Massnahme von Ge- setzes wegen nicht aufgehoben oder zeitlich verkürzt werden. Durch eine vorzeitige Beendigung der strittigen Massnahme per 31. Juli 2022 (oder auch zu einem späteren Zeitpunkt) ohne entsprechende Anschlusslösung könnte die weitere Sonderschulung nicht gewährleistet werden und der Beschwerdeführer würde ab August 2022 (oder zu einem späteren Zeit- punkt) wieder zum Regelschüler, was unbestrittenermassen nicht sachge-
- 7 - recht wäre. Unter diesen Umständen muss zuerst eine neue Durch- führungsstelle gefunden werden, bevor die angefochtene Verfügung in- haltlich angepasst werden kann. 5. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gemäss Art. 73 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers bzw. je hälftig zu Lasten von B._____ und C._____ als gesetzliche Vertretung und unter solidarischer Haftung. III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von CHF 500.--
- und den Kanzleiauslagen von CHF 200.-- zusammen CHF 700.-- gehen zulasten von A._____, gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____, welche die Verfahrenskosten je hälftig und unter solidarischer Haftung zu tragen haben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]